Problem: In der letzten Zeit sind Vertreter von Herstellern, die Sprühnebel-Löschanlagen vertreiben, sehr intensiv hinter Rechenzentren her. Der Sicherheits-Berater ist von diesen Anlagen auch begeistert – aber nur im richtigen Anwendungszusammenhang und mit ehrlicher Aufklärung des potenziellen Kunden. Und daran hapert es oft. Werblich wird immer wieder auch im Internet auf den Homepages behauptet, Rechenzentren und Räume mit Schaltanlagen bergen aufgrund möglicher Kurzschlüsse und Systemüberlastungen ein hohes Brandrisiko. Damit wird der Einsatz von Sprühnebelanlagen in Rechenzentren (!) begründet.
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Veränderungen an bestehenden Brand- und/oder Rauchschutztüren sind grundsätzlich nicht möglich, ohne dass diese Türen ihre bauaufsichtliche Zulassung verlieren. Ausnahmen bilden dabei:
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Selbst ein von einem Sachverständigen erstelltes Brandschutzkonzept, das mit einem Bauantrag zusammen bei der Baubehörde eingereicht wird, kann noch mit weiteren Auflagen seitens der Baubehörde versehen werden. Dies zeigt der Fall einer klagenden Firma gegen die zusätzlichen Auflagen eines Bauordnungsamtes. Die Firma wollte das Bauvorhaben schnell abschließen und hat deshalb die aus ihrer Sicht sperrigen, zusätzlichen Auflagen zunächst erfüllt. Danach reichte sie Klage ein, um diese Auflagen z. B. für zukünftige vergleichbare Bauvorhaben (Filialen) nicht mehr erfüllen zu müssen. Die Klage wurde abgewiesen. Der Sicherheits-Berater schildert den Fall hier auf Basis der Urteilsveröffentlichungen im Detail:
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Funktionierende Raumlufttechnik (RLT) setzt unweigerlich Ingenieurwissen voraus. Sowohl die Klimatisierung als auch die Be- und Entlüftung eines Gebäudes erfordern technisches Know-how. Daneben ist selbstverständlich auch eine gehörige Portion Verständnis für den Brandschutz erforderlich. Denn gerade die Lüftungsleitungen durchqueren, besser gesagt: durchbohren, ein Gebäude, um die ihnen zugedachte Funktion zu erfüllen. Dies ist aus Sicht eines Brandschützers natürlich zunächst absolut kontraproduktiv. Schließlich handelt es sich gerade beim Abschottungsprinzip um eine Maxime des baulichen Brandschutzes. Das Abschottungsprinzip muss deshalb unter allen Umständen realisiert und vor allem dauerhaft aufrechterhalten werden.
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Bei Löschanlagen handelt es sich um sehr komplexe Systeme, die sorgfältig projektiert, ausgeführt und nicht zuletzt auch gewartet werden müssen. Schließlich kann jede Fehlfunktion verheerende Folgen nach sich ziehen. Ob es sich dabei um eine Fehlauslösung (mit eventuellem Personenschaden) oder um eine Fehlfunktion im Brandfalle handelt, spielt zunächst eine untergeordnete Rolle. Beide Fälle sind aber nicht nur ärgerlich, sondern bedingen oft staatsanwaltliche Untersuchungen. Um dies möglichst zu verhindern, sind eine Vielzahl von Richtlinien, Normen und Anforderungen, welche die ordnungsgemäße Funktion von Löschanlagen bis ins letzte Detail regeln, herausgegeben worden. Ohne diese Regelungen und deren bestmögliche Überwachung, die im Laufe der Zeit immer weiter verfeinert wurden, wären Fehlfunktionen bei der Vielzahl der betriebenen Anlagen beinahe an der Tagesordnung. Auch die Ansteuerung von Löschanlagen unterliegt den genannten Schutzregelungen.
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Ein Beitrag des Informationsdienstes
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