Liebe Leserinnen und Leser,
wenn Sie unsicher sind, ob Sie angesichts Corona und aktuellen Inzidenzen Ihre Geburtstagsparty noch feiern oder Ihren Firmenevent noch veranstalten dürfen, schauen Sie einfach in die aktuell gültige Coronaschutzverordnung. Wobei „einfach“ leichter gesagt ist als getan …
Natürlich mühen sich die deutschen Bundesländer, die neue Coronaschutzverordnung (gern auch abgekürzt mit „CoSchV“) vom 17.8.2021 so einfach wie möglich zu kommunizieren unter Überschriften wie „Die wichtigsten Fakten“. Rechtssicherheit erlangen Sie jedoch nur, wenn Sie auch das Original lesen – und das ist viel, aber immerhin weniger als bei der letzten Verordnung. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen lobt: „Die Verordnung ist deutlich kürzer als bisher, enthält weniger Paragraphen und Regelungen im Detail.“
Das ist gut zu wissen, wenngleich auch diese Verordnung noch acht Seiten lang ist und sieben Paragraphen enthält. Paragraph 3 enthält seinerseits auch nur vier Unterpunkte. Unterpunkt (2) wiederum kommt mit überschaubaren 18 Aufzählungsunterunterpunkten aus (Vgl. www.mags.nrw bzw. Kurzlink https://bit.ly/3kyJrdT).
Wenn Sie Arbeitgeber sind, achten Sie darauf, dass Sie den § 2 (5) nicht überlesen. Denn hier erfahren Sie, dass für Sie nicht nur diese Verordnung gilt, sondern sich weitere Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, ergeben können. Rechnen Sie in jedem Falle auch mit weitergehenden Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und konkreten behördlichen Anordnungen.
Immerhin ist es gut zu erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage die gerade geltende CoSchV veröffentlicht wurde. Die dem § 1 der Verordnung vorangestellte Klarstellung hilft immens bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens: „Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:“. Jetzt wissen Sie’s ganz genau.