Das Sozialgericht Heilbronn hat den Antrag einer 63-Jährigen auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II abgelehnt, weil es keine Hilfsbedürftigkeit erkennen konnte. Vielmehr verfüge die Antragstellerin über verwertbares Vermögen in Höhe von 24.000 Euro, dass sie leichtfertig an eine andere Person überwiesen habe. Die Frau klagte daraufhin mit der Begründung, über diesen Geldbetrag nicht mehr verfügen zu können, da es sich beim Zahlungsempfänger um einen Heiratsschwindler gehandelt habe. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihrer Klage mit Urteil vom 20.10.2020 (L 9 AS 98/18) recht. Es habe sich nicht um sozialwidriges Verhalten gehandelt, da das Vermögen nicht kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet worden sei. Vielmehr glaubte das Gericht der Aussage der Klägerin, diese sei davon ausgegangen, die an den Heiratsschwindler gezahlten Beträge wieder zurückzuerhalten. Das Urteil ist im Wortlaut auf lrbw.juris.de (Kurzlink https://bit.ly/3fseTcG ) zu finden.