Die Internetplattform www.refrago.de der ra-online GmbH widmet sich der Frage, wann man als Privatperson eine andere Person festnehmen darf. Das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung befugt demnach jedermann, eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn diese Person z. B. auf frischer Tat „betroffen“ ist. Auch die Einschränkungen dieser Befugnisse erläutert Refrago. So dürfe das Festnahmerecht z. B. nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgeübt werden.
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