Die Internetplattform www.kostenlose-urteile.de der ra-online GmbH berichtet von einem Streit um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Fahndungsfotos. Die Polizei hatte eine von einer Überwachungskamera einer Bank stammende Aufnahme als Fahndungsfoto veröffentlicht. Wie sich herausstellte, war die darauf abgebildete Person jedoch keineswegs der Täter, sondern ein regulärer Bankkunde. Dieser verklagte daraufhin die Bank auf Schmerzensgeld. Die Bank hätte die herausgegebenen Aufnahmen vorab sichten müssen. Die Bank argumentierte, sie habe aufgrund einer behördlichen Anordnung Aufnahmen der Kamera an die Polizei übergeben und sei nicht für die Sichtung des Videomaterials zuständig gewesen. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab und gab der Bank Recht mit der Begründung, die Ermittlung des Sachverhaltes sei Sache der Strafverfolgungsbehörden und nicht die des Anzeigeerstatters. Das Aktenzeichen des Falles, bei dem noch Berufung möglich ist, lautet Az. 4 O 3406/19.
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