Auf der Webseite des Bundessozialgerichtes (www.bsg.bund.de) findet sich ein Urteil (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R), das es einer Krankenkasse verbietet, ein Lichtbild eines Versicherten länger zu speichern als für die Produktion der elektronischen Gesundheitskarte nötig ist. Begründet wird die Entscheidung mit den Paragraphen 284 und 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Paragraph 202 Sozialgerichtsgesetz sowie Paragraph 555 Zivilprozessordnung.