Die Polizei Baden-Württemberg hat auf fünfzehn Seiten ihre Richtlinien für die polizeiliche Berichterstattung festgelegt. Die insgesamt 20 Richtlinien sind den Themen „Schutz der Menschenwürde“, „Sorgfältigkeit und Wahrhaftigkeit“, „Zentrale Pressearbeit“, „Informationsverarbeitung“, „Inhalte Polizeilicher Veröffentlichungen“, „Diskriminierungsverbot“ und „Kommerzielle Interessen“ zugeordnet. Demnach ist es den Pressestellen der Polizei z. B. nicht untersagt, die Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen zu nennen, „sofern im Einzelfall ein sachlich begründetes öffentliches Interesse hieran besteht, oder auf Nachfrage der Medien.“ Das auf www.politzei-bw.de (Kurzlink https://bit.ly/33weJdq ) erhältliche Papier enthält auch einen Hinweis zur Bearbeitung von Beschwerden gegen die Polizei.