In einem Beitrag auf www.deutschlandfunk.de heißt es, dass Empfänger von Inkassoforderungen in jedem Fall reagieren – und widersprechen – sollten, wenn auch nur der leiseste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestünde. Denn nur bei eingelegtem Widerspruch dürfe das Inkasso-Büro zunächst keinen Schufa-Eintrag veranlassen – bis wirklich geklärt sei, ob die Forderung berechtigt sei. Ohne dass das Inkassobüro belegen könne, dass tatsächlich ein kostenpflichtiges Geschäft zustande gekommen sei, könne es seine Forderung, z. B. für einen heruntergeladenen Film, nicht durchsetzen. Weitere Einzelheiten auf www.deutschlandfunk.de (Kurzlink https://bit.ly/36hu5TC) und auf www.verbraucherzentrale.de/inkasso-check.
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