Muss ein Lebensmittelunternehmen Dönerspieße, die es einem Gastronom verkauft hat, zurücknehmen, wenn diese mit Salmonellen befallen sind? Wie doch jedermann sicher zu glauben weiß, werden Salmonellen beim Dönerspießgaren zuverlässig abgetötet und sind damit gesundheitlich nicht mehr schädlich. Kann sich der Verkäufer also darauf berufen, ein Hygienekonzept beachtet und eine Risikoanalyse durchgeführt zu haben? Genügt es dann, wenn er die im Auslieferungszustand nicht verzehrfertigen Drehspieße mit dem Hinweis „Vor Verzehr vollständig durchgaren!“ versieht? Durfte er sich weigern, die Salmonellencharge vom Markt zu nehmen bzw. zurückzunehmen? Nein, sagt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Urteil v. 07.02.2019 – 20 BV 17.1560 und verweist auf Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Darin ist für Fleischzubereitungen das Freisein von Salmonellen als Sicherheitskriterium festgelegt. Das Gericht folgte damit auch der Erfahrung, das in der Praxis regelmäßig Verstöße gegen das Durcherhitzungsgebot zu beobachten sind. Gut so, damit endet ein seit 2014 andauernder Rechtsstreit. Das heißt, hoffentlich, denn eine Revision wird zugelassen …
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