Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlichte auf www.bverwg.de seine Pressemitteilung Nr. 22/2019 und erläuterte darin sein Urteil vom 27. März 2019 (BVerwG 6 C 2.18). Demnach unterliege eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden könne, strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit. Zuvor hatte die Landesschutzbeauftragte einer Zahnärztin auferlegt, eine Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden dürfen. Dagegen hatte die Klägerin geklagt. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen sei. Den Hinweis auf höhere erheblich höhere Kosten bei Verzicht auf ein sogenanntes Kamera-Monitor-System ließ das Gericht nicht gelten.