Ebenso sinnvoll wie richtig ist, dass Betreiber kritischer Anlagen von Pflichten zu Maßnahmen aus Art. 1 §§ 9-11 des KRITIS-DachG RefE ausgenommen werden können, wenn Maßnahmen, die bereits bestehen, den aktuellen Vorgaben aus dem KRITIS-DachG RefE gleichkommen (1). Die Gleichwertigkeit der Maßnahme erfolgt durch Bewertung des BBK und der zuständigen Aufsichtsbehörde (2). Alternativ ist ein...
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