Die Vorschriften in den Bau- und Sonderbauverordnungen sowie in der Musterbauordnung, aber auch die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), verpflichten dazu, dass bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art und Nutzung sich die Türen im Verlauf von Rettungswegen leicht und ohne fremde Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen, solange sich Personen im Raum bzw. im Gebäude befinden.
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