Im Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 4. März heißt es jetzt: „Das Füttern und Anlocken mit Futter von wildlebenden Exemplaren der Art Worf (Canis lupus) ist verboten. Der zweiseitige Volltext ist auf www.bgbl.de (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11) veröffentlicht.