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Grob fahrlässig

Sicherheitsrisiko

Picture of Bernd Zimmermann

Bernd Zimmermann

Grob fahrlässiges Verhalten wird in aller Regel zum Sicherheitsproblem. Hier ein paar Beispiele dafür, was man besser nicht tun sollte. 

Mit dem Gasbrenner bei Windstärke 5.

Wenn sich irgendwer im Unternehmen grob fahrlässig verhält, ist das garantiert der Horror eines jeden Sicherheitsverantwortlichen. Denn bei grob fahrlässigem Verhalten entsteht in jedem Fall – ob privat oder beruflich – ein Sicherheitsproblem. Aber was heißt das: “grob fahrlässig”? Darüber gibt es unterschiedliche Definitionen, die – z. B. bei Versicherungen oder im Verkehrsrecht – ziemlich genau beschrieben sind. Immerhin wird dem grob fahrlässig Handelnden noch kein Vorsatz unterstellt. Das heißt, er handelt nicht absichtlich (stattdessen gedankenlos) so, dass dieser oder jener Schaden eintritt.

Eine spontane Umfrage unter Kolleginnen und Kollegen förderte folgende Meinungen zutage:

  • “Wenn eine Beraterin ein Laptopnetzteil ungefragt einfach in eine USV-gestützte Steckdose eines Rechenzentrums einsteckt. Habe ich einmal erlebt. Ergebnis war: Stromausfall. Im Grunde war nur das dämliche Netzteil defekt und das RZ war einzügig versorgt.”
  • “Anruf (Nummer unterdrückt): `Hallo, hier ist der Microsoft-Support – können Sie grad mal auf den Link klicken, den wir Ihnen geschickt haben, damit wir an ihrem Rechner ein Problem beheben können´. Antwort: ´Ja, klar … ´
  • “Unterlagen im Zug, Flughafen, Hotel offen rumliegen lassen … “
  • “Wenn fünf Mann im Konferenzraum sitzen und alle vorschriftsmäßig Mund-Nasenschutz tragen, den sie aber zum Kaffeetrinken absetzen.”
  • “Während des Kochens ein Telefonat annehmen und die Küche verlassen.”
  • “Das Auto mit laufendem Motor verlassen, um die Garage zu öffnen, währenddessen sich ein Dieb ins Auto setzt und davonbraust.”
  • “Mit vereisten Scheiben rückwärts ausparken und sich nur aufs vielleicht auch vereiste/zugeschneite PDC (Park Distance Control) verlassen”
  • “Bei Dunkelheit ohne Licht unterwegs auf den Straßen sein (Fahrrad-, aber auch Autofahrer).”
  • “Hausschlüssel von außen an der Eingangstür eingesteckt lassen (oder kurz die Tür angelehnt, um ein Schwätzchen mit dem Nachbarn zu halten).”
  • “Tatsache: Ich habe ein Haus nach einer Gasexplosion besucht (Anschauungsunterricht) und dabei erfahren, dass der Hausbewohner (anschließend tot) Gasgeruch im Keller wahrgenommen hat und, um etwas sehen zu können, das Licht angemacht hat …”
  • “Ein Mitarbeiterin bringt einen Stapel Ordner in den Keller, hält sie mit beiden Händen fest und hat keine Hand mehr frei, als sie ausrutscht.”

Wie gesagt, das waren spontan abgefragte, persönliche Aussagen. Deutsche Gerichte beurteilten “grob fahrlässig” nach reiflicher Überlegung dagegen wie folgt:

  • Ein Fahrer drehte sich während der Fahrt zu seinem Kind um, das auf der Rückbank saß.
    (Az – 2 U 43/19 OLG – Frankfurt/Main)
  • Ein Auszubildender flammte Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ab.
    (Az – – 8 U 203/17 – OLG Celle)
  • Ein Wohnungsbesitzer schaltete seine Waschmaschine am Samstagmorgen ein und fuhr übers Wochenende weg.
    (Az – 2/26 O 285/97 – LG Frankfurt/M.)
  • Ein Landwirt hatte Heu eingelagert, ohne regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen zu realisieren.
    (Az – 7 = 249/17 – LG Braunschweig)
  • Ein Mann hatte sich durch sein eigenes Verhalten freiwillig in einer Tatnacht verdächtig gemacht und war infolge dessen in Untersuchungshaft geraten.
    (Az – 5 Ns 5171 Js 24262/18 – LG Frankenthal)
  • Ein Saunabesucher hatte in einer Sauna einen Schalter bedient, dessen Funktion er nicht kannte.
    (Az – 10 O 4590/13 – LG München II)
  • Ein Autofahrer war mit Sommerreifen in den Winterurlaub gefahren.
    (Az – 3 U 186/02 – OL Frankfurt/M.)
  • Der Inhaber einer SIM-Karte hatte die entsprechend PIN auf die Karte selbst geschrieben.
    (Az – 5 U 105/13 – OLG Brandenburg)
  • Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf abschüssiger Straße abgestellt, ohne die Handbremse zu ziehen.
    (Az – 5 LA 50/12 – OVG Lüneburg)
  • Ein Mann hatte eine Außenmarkise trotz Windstärke 8 nicht eingerollt.
    (Az – 112 C 31663/08 – AG München)

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