Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat eine Klage abgewiesen zur Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus (Az: 4 B 2190/21, Beschluss). Die Kläger hatten wegen der Bautätigkeit eines Nachbarn eine Verschlechterung ihrer Entwässerungssituation bei Starkregenereignissen befürchtet. Das OVG entschied, dass grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber den Nachbarn bestehe, auch für extrem seltene Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke ablaufe. www.dbovg.niedersachsen.de, Kurzlink https://bit.ly/3qKuSbH