Die freie Rechtsprechungsdatenbank openJur berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (vom 20.09.2022 – 2 Ss (OWi) 137/22) gegen einen Autofahrer, der zu einer Geldbuße von 230 Euro verurteilt wurde wegen fahrlässigen Nichtbildens einer Rettungsgasse. Der Verurteilte hatte in einem Antrag versucht in Frage zu stellen, ab welchem Zeitpunkt des Stillstands oder des nur in Schrittgeschwindigkeit fließenden Verkehrs eine Rettungsgasse zu bilden sei. Das OLG verwies in seinem Urteil auf die eindeutige, durch §11 Abs. 2 StVO vorgegebene Rechtslage: „sobald Fahrzeuge … mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“ https://openjur.de/u/2451807.html
- Iphos: Linux-Backdoors im Visier der Hacker
- Zertifikatslehrgang Security Engineer 2025
- Datenschutzkonformes Überwachungskonzept für Weihnachtsmärkte
- ESSA-Mitgliederversammlung: Treffpunkt der „Tresorwelt“
- Meinung: Grundlegende Erneuerung des Rettungsdienstes
- EU-Zoll beschlagnahmt gefälschte und gefährliche Produkte im Wert von rund 3,4 Mrd. Euro
- Übrigens: Ein Blick auf Sicherheits-Berater.de lohnt sich immer
- Seminar zur Sicherheit von Geldautomaten
- IT-Security-Prognose ’25: Neue Cybergangs setzen auf Zerstörung statt Erpressung
- “Ständige Konferenz”: Lichtblick Schließ- und Sicherheitstechnik