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Beirat prüft Notwendigkeit eines Beschäftigtendatenschutzgesetze

Ausgabe 13/2020 |
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Ausgabe 13/2020
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Ein auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, www.bmas.de (Kurzlink https://bit.ly/2YK6Gqw ), veröffentlichtes Faktenblatt informiert über Aufgabe und Zusammensetzung des „Beirat zum Beschäftigtendatenschutz“. Ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz gibt es bislang nicht in Deutschland. Eine Öffnungsklausel in Artikel 88 der EU Datenschutz-Grundverordnung ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, spezifischere Regulierungen bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes selbst zu schaffen. Der Beirat zum Beschäftigtendatenschutz soll daher Handlungsempfehlungen zur Frage der Notwendigkeit eines eigenständigen Gesetzes entwickeln. Ein Abschlussbericht soll Anfang 2021 vorgelegt wer-den. Der Beirat besteht aus 14 Mitgliedern plus dessen Leiterin, Bundesjustizministerin Herta a. D. Däubler-Gmelin.

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