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Ermessensspielräume bei NIS2-Fristen

Ausgabe 7/2026 |
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Ausgabe 7/2026
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Interessierte Kreise verbreiten und kommentieren Aussagen, wonach das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) den Unternehmen und Organisationen, die sich bislang noch nicht auf dem BSI-Portal als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung im Sinnes des BSI-Gesetzes (NIS2) registriert hätten, eine neue, verlängerte Frist“ zur Registrierung gesetzt habe – diesmal bis Ende Juli. Das trifft so nicht zu. Die Registrierungsfrist von drei Monaten ist eine gesetzliche und ergibt sich aus § 33 Abs. 1 BSIG. Sie ist am 06.03.2026. abgelaufen. Das BSI als zuständige Aufsichtsbehörde ist Teil der Exekutive und kann eine gesetzliche Frist nicht ändern. Es könnte auch nicht pauschal den Vollzug aussetzen, sondern hat das BSIG anzuwenden. Im individuellen Fall gibt es jedoch Ermessensspielräume. Zutreffend ist vielmehr, dass das BSI einzelne Unternehmen angeschrieben hat, bei denen es davon ausgeht, dass eine Nichtregistrierung offensichtlich unzulässig ist. bsi.bund.de

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