Das Bedürfnis und die Notwendigkeit der Vertraulichkeit besteht seit langem. Auch in der Rechtsprechung ist der Datenschutz für einzelne sensible Bereiche bereits seit langem verankert. Ein prominenter Vertreter ist § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen. Hier sind für verschiedene Berufsgruppen und Amtsträger die Verschwiegenheitspflichten verankert, die schon im Mittelalter oder noch früher etabliert wurden.50 Jahre...
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