Das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) nimmt Unternehmen in die Pflicht, ihr Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zu konkretisieren. Wer sein Geschäftswissen nicht durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen schützt, kann weder auf Schadensersatz hoffen, noch wird eine Unterlassungsklage Erfolg haben. Ein Geschäftsgeheimnis, das nicht ausreichend geschützt ist, ist per Definition kein Geschäftsgeheimnis, d. h. das...
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