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Sündenablassanlagen vs. Arbeits- und Datenschutz

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Ausgabe 7/2020
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Ausgabe 7/2020
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HINWEIS zum Aprilscherzbeitrag
„Sündenablassanlagen vs. Arbeits- und Datenschutz“:

Der folgende Beitrag entstand bereits als Aprilscherzbeitrag vor einigen Wochen. Er wurde also planmäßig gegengelesen und dann ins Redaktionssystem eingebucht. Mittlerweise hat die Absurdität der Corona-Pandemie selbst unsere kühnste Fantasie eingeholt: Es gab kurz danach bereits konkrete Empfehlungen der Diözesen für Sicherheitsmaßnahmen, um Gläubige in Kirchen vor einer Ansteckung zu schützen (z. B. Entfernung des Weihwassers). Diese betreffen auch den Beichtstuhl (z. B. Abdeckung des Gitters zwischen Priester und Beichtenden). Mittlerweile sind auch diese Empfehlungen durch Kirchenschließungen überholt.


Die meisten Leser des Sicherheits-Berater werden sich kaum wundern, dass im überregulierten Sicherheitsbereich selbst Beichtstühle – vergleichbar wie Fahrstühle – nach der Betriebssicherheitsverordnung (Anhang § 1, Ziff. 12) zu betreiben sind. Tatsächlich heißt es darin:

„Wer eine Sündenablassanlage als Arbeitsmittel nach Anhang 12 Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe Ω betreibt, hat dafür zu sorgen, dass sowohl die körperliche Unversehrtheit des Ablassbegehrenden (Beichtenden) als auch die des Ablassgewährenden (Priester) gewährleistet ist. Ein entsprechendes Schutzkonzept zur Vermeidung möglicher Gefährdungen hat der Arbeitgeber des Priesters (Unternehmer) zwingend vorzuhalten.“

Darin ist z. B. darzulegen, wie das Risiko von Knieverletzungen beim Beichtenden oder das des Eingeschlossenwerdens beim Priester bewertet bzw. ausgeschlossen werden kann. Auch Fragen des Brandschutzes und der Entfluchtung sind darin zu berücksichtigen. Als technische Maßnahmen der Unfallverhütung kommen dabei insbesondere eine präventive Videoüberwachung sowie eine Notbeleuchtung (offenes Licht ist zu vermeiden!), wie ohnehin für Versammlungsstätten gefordert, in Betracht. Auf elektronische Zugangskontrollen soll hingegen im Sinne der Vermeidung des Umgangs mit personenbezogenen Daten verzichtet werden.

Damit ist auch schon der nächste Themenkomplex angesprochen: die DSGVO. Denn zum Stand der Technik als einheitlichem Sicherheitsstandard gehört es seit 2019 ebenfalls, die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen. Die Berührungspunkte, mit denen sich in Kürze die Glaubenskongregation des Heiligen Stuhls zu befassen hat, beginnen mit der Anforderung an eine Einwilligung des Beichtenden über die Begrenzung der verarbeiteten Daten über die Sicherstellung der Datenweitergabe nach ganz oben bis hin zum Recht auf Vergessenwerden. Selbst die Frage, ob (ausschließlich männliche) Datenschutzbeauftragte einzusetzen ist, steht auf der Agenda Conciliada Obscura.

Gut unterrichtete klerikale Kreise gehen davon aus, dass die katholische Kirche für einen Haftungsausschluss auf Basis des Gewohnheitsrechtsgrundsatzes „Situs vilate in, iset aever nit“ plädieren will. Dem Sicherheits-Berater wurde auch zugetragen, die Argumentation werde mit Verweis auf die Datenschutzsonderregelungen Porto Sicuro/Scudo Privato erfolgen. Diese wären dann durch Realisierung des folgenden Double-Opt-In-Dialoges (rechtlich unangreifbares, zweifaches „Amen“) erreicht:

Beichtender: „Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.“

Priester: „Gott, der unser Herz erleuchtet, schenke dir wahre Erkenntnis deiner Sünden und Seiner Barmherzigkeit.“

Beichtender: „Amen“.

Die katholische Kirche kündigte bereits offiziell an, dieses Verfahren rückwirkend ebenfalls von VdS und TÜV zölibatieren zu lassen. Der Sicherheits-Berater wird weiter darüber berichten – mit Gottes Segen am 1. April 2021, denn der gesamte Beitrag war frei natürlich erfunden …

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