Das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen fasst ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2022 (Az. I-9 U 25/21) zusammen, nach dem die Angst vor der Sprengung eines Geldautomaten in einem Mehrfamilienhaus nicht dazu berechtigt, der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen. Die Klage von Bewohnern eines solchen Mehrfamilienhauses wurde in der Berufung erneut abgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, von dem Geldautomaten selbst gingen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahren aus. Sprengungs- und Explosionsgefahren kämen allenfalls von außen. Dabei sei indes nicht ersichtlich, dass der Geldautomat in der Immobilie der Klägerin konkret gefährdet wäre. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der streitgegenständliche Geldautomat besonders im Visier von Kriminellen wäre, gäbe es nicht – die Klägerin berufe sich vielmehr lediglich auf eine abstrakte Gefahr. www.justiz.nrw, Kurzlink https://bit.ly/3mJcAoj
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