Der Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) beschreibt ein bereits im August gefälltes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (30 C 4153/18 (20)), wonach kein Ersatzanspruch für missbräuchliche Kreditkartenverwendung besteht. Ein Kläger hatte bei einer vermeintlich fehlgeschlagenen Kreditkartenbezahlung – zuvor war die entsprechende PIN in ein Kartenlesegerät eingegeben worden – in einem Lokal auf der Reeperbahn in Hamburg keinen Abbruchbeleg verlangt. Stattdessen habe sich die Mitarbeiterin des Lokals mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Blickfeld des Klägers entfernt. Dies hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht dulden dürfen. Er habe dadurch grob fahrlässig eine Verletzung seiner Vertragspflichten begangen. Kurzlink: https://bit.ly/2NCVPsO .
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