Als Fortsetzung des Beitrags „Identitäts(daten)diebstahl“ (Heft 4), der die Motivation eines Hacks und die technische Datenaufbereitung betrachtet, steht nachfolgend die Frage der Verantwortlichkeit nach einem solchen Delikt im Mittelpunkt. Sind personenbezogene Daten betroffen, hat der Verantwortliche bei einer Pflichtverletzung zur Datensicherheit, egal ob durch Versagen oder Nichtbefolgen, zu haften und Schadenersatz gemäß Art. 42 DSGVO...
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