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Zu guter Letzt

Lang lebe die Aushangpflicht!

Ausgabe 21/2023 |
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Ausgabe 21/2023
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Tippen Sie einmal, wieviele Buchseiten nötig sind, um nur die wichtigen Arbeitsrechts- und Arbeitsschutzvorschriften in Deutschland abzudrucken? Wenn Sie Angestellter in einem Unternehmen (ab einem Mitarbeiter) sind, finden Sie die Antwort „an geeigneter Stelle“ in Ihrem Betrieb: 503 (beschriftete und oben links servicestark zum Bekordeln vorgelochte) Seiten. Das heißt, das Buch sollte z. B. am Schwarzen Brett hängen – falls nicht, könnte das Ihren Arbeitgeber nämlich bis zu 5.000 Euro Ordnungsstrafe kosten.

Sagen Sie jetzt nicht: „503 Seiten, in so dicke Schinken schaue ich ohnehin nicht hinein.“ Es hätte nämlich noch viel schlimmer kommen können. Zum Glück hat sich die weise Redaktion des Herausgebers hier und da das Gespür für Textstraffung erhalten: „Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck des Anhangs zur Verordnung wurde verzichtet“.

Nun zum praktischen Nutzen: Nehmen wir beispielsweise an, Sie sind Betriebsratsmitglied, Ihnen wurde gekündigt und Sie schlagen in dem Buch nach, „Kündigungsschutzgesetz (KSchG)“, ab Seite 324, und lesen in „§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung“ Folgendes: „(3a) 1Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes ( … ).“ Spätestens jetzt wissen Sie, dass Sie das als Nichtjurist niemals verstehen werden und lieber gleich einen Anwalt fragen sollten. Sei’s drum, Hauptsache, der Aushangpflicht wurde Genüge getan. Das stärkt Ihre Rechte als Arbeitnehmer und ist ziemlich wichtig in unserem Land.

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