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Editorial

Sicherheitsspielräume prüfen: Was kann, soll oder muss?

Ausgabe 24/2023
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Ausgabe 24/2023
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Liebe Leserinnen und Leser,

„Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein“, so will es § 53 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung. Darin geht es detailliert um die Höhen und die Lage der Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Blinklichter an den Hecks der Fahrzeuge.

Was die Beleuchtung an Fahrzeughecks angeht, hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für deren Gestaltung und Verwendung ausführlich und typisch deutsch definiert. Dennoch sehen wir täglich auf unseren Straßen, dass sich die Hersteller einen kreativ-künstlerischen Überbietungswettkampf liefern, bei dem keine Bremslicht-/Rücklicht-Kombination einer anderen gleicht:

Manche Brems-/Schlussleuchten haben die Form von Büroklammern, andere die eines Kuhfußes (beliebtes Einbrecherwerkzeug), manche sind an drei Punkten platziert (links, rechts und Oberkante Heckscheibe), immer mehr als nahezu gerade oder auch verspielt geschwungene Linie von ganz links nach ganz rechts. Es gibt senkrechte, waagerechte und diagonal verlaufende, sogar sich bewegende Leuchtstriche, elegante Linienführungen und kitschige Zickzack-Perlenketten-LED-Geschmacksverirrungen wie auf dem Basar oder am Tannenbaum (selbst bei Oberklasse-Fahrzeugen). Skoda bleibt dabei seit Jahren seinen Rückleuchten in Form des Buchstaben C treu. Beim Porsche 911 Carrera müssen die zwei zusätzlichen Bremslichter natürlich aussehen wie eine Elf. Der Mini Cooper S fährt very british mit Rückleuchten, die an den Union Jack erinnern. Das Bremslicht eines BMW i8 hat sogar einen eigenen Wikimedia-Eintrag. Achten Sie mal drauf, wenn Sie abends im Stau stehen.

Vielleicht ahnen Sie, dass ich den Bogen spannen möchte zur Frage, ob und wie sich rechtliche Vorgaben, die den Sicherheitsbereich betreffen, am besten und mit Spielraum umsetzen lassen. Eigentlich ist es ganz einfach: Wir unterscheiden zwischen MUSS-Anforderungen (i. d. R. Baurecht), einer SOLL-Bestimmung (Festlegung z. B. in Normen, aber mit Gestaltungsspielraum) oder einem KANN-Gebot. Einfaches Beispiel: Eine Feuerschutztür muss im Brandfall selbsttätig schließen. Soll sie im Betrieb ständig offen-stehen, sind zusätzliche Komponenten an der Tür zu verbauen (Keil nicht zulässig). Ob eine normierte Einbruchhemmung sinnhaft ist, kann eine Risikoeinschätzung definieren. Die Umsetzung kann unterschiedlich ausfallen. Kurzum: Abhängig vom Anwendungsbereich und der Art der Vorschrift (Gesetz, Richtlinie, Norm) bleibt Ihnen meist ein Gestaltungspielraum, den Sie kreativ ausschöpfen können – ganz wie es Ihre Sicherheitsplanung vor Ort erfordert. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten. Wir helfen Ihnen auch weiterhin gern redaktionell dabei.

Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich ein friedvolles sorgenfreies Weihnachtsfest und einen guten Rutsch!

Schwerpunkte:

Ausgabe 24/2023
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