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Laubbläser gehören verboten.

Kommentar

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Bernd Zimmermann

Neulich passierte ich den Friedhof in Bonn-Endenich, auf dem gerade drei Laubbläser mit einem Höllenlärm die Totenruhe störten. Dazu ein unmissverständliches Statement.

Höllenlärm wegen unbegründeter Haftungsangst?

Meine Meinung: Leider meint der § 168 Störung der Totenruhe des Strafgesetzbuches (StGB) nicht solche Unarten wie auf diesem Bonner Friedhof. Der Paragraph bestraft nämlich nur den Diebstahl von Leichen oder Leichenteilen sowie den „beschimpfenden Unfug“. Unter der Störung der Totenruhe ist hier skurrilerweise keineswegs die Ruhestörung durch Lärm gemeint. Unpassend ist das Laubgebläse an einem Ort der stillen Einkehr doch zweifelsohne. Allein deshalb gehören diese Dinger endlich verboten, obgleich die am stärksten Betroffenen ob ihres endgültigen Gesundheitszustandes keine Klage führen können. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Argumente, wie sie von Umweltorganisationen vorgetragen werden. Demnach schädigen Laubbläser Umwelt und Gesundheit und stören den Naturhaushalt, wie der BUND Naturschutz in Bayern e. V. ausführt:

  • Schon ab 85 Dezibel kann es bei Dauerbelastungen zu Hörschäden kommen. Laubbläser entwickeln Schallpegel von über 100 Dezibel – wie Presslufthämmer.
  • Laubbläser mit Verbrennermotor stoßen gesundheitsschädliche Abgase aus.
  • Als Laubsauger beeinträchtigen sie die Bodenbiologie – und zwar „gravierend“.
  • Sie saugen neben welken Blättern auch Kleintiere wie Spinnen und Insekten auf, häckseln und töten sie.
  • Die Humus- und Nährstoffbildung wird bei der Entfernung des Laubes behindert. Kleintiere verlieren Nahrung und Lebensraum.
  • Der Boden wird der schützenden Deckschicht beraubt.
  • Die Luftqualität sinkt, weil Laubbläser Mikroben, Pilzsporen, Unrat und Tierkot aufwirbeln und fein in der Luft verteilen. Auch der Reifen- oder Bremsenabrieb sowie Dieselruß, wird erneut vom Boden aufgewirbelt.

Im Internet – offenbar auch in den Gemeinden – herrscht die Meinung vor, die Kommunen seien auf Basis der Verkehrssicherungspflicht gehalten, für laubfreie Wege und Plätze zu sorgen. Im Meinungspodcast Politikum des WDR (ab Min. 17:05) verweist die Journalistin Mithu Sanyal allerdings darauf, dass die Angst der Städte vor einer möglichen Haftung für den Fall, dass jemand auf Laub ausrutscht und zu Schaden kommt, unbegründet sei. Seit 2009 gebe es nämlich einen Passus im Bundesnaturschutzgesetz, der die Haftung für naturtypische Gefahren ausschließe (Ein Kommentar des Bundesnaturschutzgesetzes 2009 findet sich auf der Seite des Naturschutzbundes Deutschland.) Die Journalistin beklagt zudem, dass ein Laubbläser vor dem Hintergrund des Klimawandels ein völlig falsches Zeichen setze. Auch das Umweltbundesamt rät vom Einsatz der Geräte ab.

Immerhin darf nicht jedermann hemmungslos rund um die Uhr mit lauten Laubbläsern und -saugern hantieren. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung verbietet diesen Einsatz ebenso wie den von Rasenmähern an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen zu bestimmten Zeiten. Ein Bürger, der wegen auf einem Friedhof zu vernehmenden Laubbläserlärms vor Gericht zog, unterlag, obwohl Lärmen in der Friedhofssatzung ausdrücklich verboten war.

Mein Appell, diese Dinger kurzerhand zu verbieten, wird leider nicht fruchten. So heißt es beim Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz: „Ein Verbot von Laubbläsern ist aus europa- und wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich.  Schade für Kleinstlebewesen, die Verstorbenen und die Trauernden.

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