Neulich kehrte ich mit einem Kumpel von einer Mopedtour zurück zu dessen Grundstück, wo ihn bereits seine Ehefrau an der Haustür erwartete. Ebenfalls zufällig anwesend waren der Sohn und dessen Freundin dieses befreundeten Ehepaares. Wir waren also fünf Personen aus insgesamt vier Haushalten. Rein rechtlich betrachtet handelte es sich um einen klaren Verstoß gegen die gültige Coronaverordnung, die nur Ansammlungen aus zwei Haushalten zulässt. Oder doch nicht? In einem ähnlichen Fall hat das OLG Koblenz nun entschieden (Aktenzeichen 3 OWi 6 SsRs 395/20), dass ein kurzes Zusammentreffen mehrerer Personen zum Austausch von Begrüßungen oder Ähnlichem keine verbotene Ansammlung sei. Alles andere wäre auch komplett weltfremd gewesen. Vorangegangen war diesem Urteil das Urteil eines Amtsgerichtes, das zwei Pärchen, die sich zufällig am Geldautomaten getroffen hatten, zu einem Bußgeld verurteilt hatte. Dabei wollte das eine Pärchen dem anderen bei dieser Gelegenheit nur kurz kondolieren. Den Sicherheitsabstand hatten die Pärchen eingehalten.