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Editorial

Drohnennutzen vs. Drohnenbedrohung

Ausgabe 5/2024
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Ausgabe 5/2024
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Liebe Leserinnen und Leser,

eine Drohne mit einer Reichweite von zehn Kilometern und einer maximalen Flugzeit von einer halben Stunde können Sie bereits für 400 Euro erstehen. Zu diesem Preis erhalten Sie keinen Schrott, sondern ein absolut flugtaugliches Gerät mit hochauflösender Kamera, z. B. eines des weltweit führenden chinesischen Herstellers DJI. Kein Wunder, dass Sicherheitsverantwortliche darüber nachdenken, wie sie ein solches unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS) einsetzen – oder wie sie sich dessen erwehren können.

Lesen Sie auf den folgenden Seiten, welche Aspekte aus Sicht von Sicherheitsverantwortlichen für oder gegen den Einsatz von Drohnen sprechen. Im Beitrag zur Drohnenverordnung auf Seite 72 geht es um die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb einer Drohne. Vor der Anschaffung einer Drohne sollten Sie sich mit den EU-Verordnungen 2019/945 und 2019/947, mit den drei Betriebskategorien und den sieben Risikoklassen der Betriebskategorie „offen“ vertraut machen. Der Gastbeitrag auf Seite 77 widmet sich vertiefend der Frage, inwieweit es überhaupt erlaubt bzw. sinnvoll ist, Abwehrmaßnahmen gegen feindliche Drohnen zu ergreifen. Es folgt ein Praxisbeispiel, das den sinnvollen Einsatz von Drohnen im Werkschutz beschreibt. Ein weiterer Beitrag legt den Fokus auf ein Praxisbeispiel aus einem bisher noch zu wenig beachteten Anwendungsbereich in der Landwirtschaft. Für alle – auch die hier nicht beschriebenen – Praxisbeispiele gilt: „Es ist vieles machbar – wenn es zielführend ist“ (vgl. den Beitrag auf Seite 86).

Wir hoffen, dass wir damit sowohl die Möglichkeiten als auch die Grenzen des Drohneneinsatzes beleuchten konnten. Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, Drohnen für die Unternehmenssicherheit einsetzen zu wollen, ist sicher der Hinweis für Sie nützlich, dass sich Ihr Drohnenbetrieb in ein Gefahrenmanagementsystem einbinden lässt. Und wir wären nicht der Sicherheits-Berater, wenn wir auf der gegenüberliegenden Seite nicht mit einer Warnung einsteigen würden: Augen auf schon bei der Anschaffung bzw. Auswahl einer Drohne!

Diese Warnung gilt umso mehr bei Drohnen aus chinesischer Produktion, wenn man dem Bericht der US-amerikanischen Behörden CISA und FBI glauben darf. Es lohnt sich durchaus, einmal in das Originaldokument hineinzusehen (Quelle siehe Beitrag “US-Behörden warnen aktuell vor China-Drohnen”). Jedenfalls handelt es dabei um eine regelrechte Anleitung zur Cybersicherheit („Cybersecurity Guidance“). Einerseits dürften böse Zungen behaupten, das Ganze sei ein Akt des Protektionismus – es handelt sich nämlich um einen unverhohlenen Aufruf, chinesische Produkte bzw. Drohnen zu meiden. Andererseits enthält die Anleitung doch schon ein paar nicht von der Hand zu weisende Sicherheitstipps, die allgemein herstellerunabhängig gelten. So könnte die Empfehlung, Drohnen und deren Komponenten in einen Cybersicherheitsrahmen für Geräte des Internets der Dinge (IoT) einzubinden, ebenso gut vom Sicherheits-Berater stammen. Kurzum, die Sicherheitshinweise der Cybersecurity Guidance sollten nicht zuletzt für Unternehmen der Kritischen Infrastruktur zur Pflichtlektüre gehören.

Schwerpunkte:

Ausgabe 5/2024
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9. Jahresforum Sicherheit im Ausland (SIMEDIA)

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