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Editorial

Verbrechens- oder Verbrecheraufklärung?

Ausgabe 4/2022
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Ausgabe 4/2022
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Liebe Leserinnen und Leser,             

in einem Videoclip beschrieb BILD kürzlich detailliert, wie man einen Geldautomaten am besten sprengt, quasi nach dem Motto „Zugeschaut, mitgebaut“. BILD gibt sogar Tipps zum Selbstschutz – des Täters. Wie weit dürfen Journalisten gehen, wenn Sie über kriminelle Delikte berichten?

Auf der Seite rechts finden Sie dazu einen Kommentar eines Redaktionskollegen. Er wirft der BILD vor, zur Nachahmung zu animieren. Tatsächlich wird in der Kriminologie der Nachahmereffekt als Problem diskutiert (Stichworte u. a. „Columbine-Effekt“ und „Werther-Effekt“). Könnte man die BILD sogar rechtlich belangen? Offen gesagt, das dürfte ziemlich aussichtslos werden. Denn es gilt Artikel 5 des Grundgesetzes: „(1) ( … ) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Selbst der einschränkende Absatz (2) dieses Gesetzes dürfte nicht dagegen sprechen.

Sicher ist richtig, was die Bundeszentrale für politische Bildung schreibt: „Es ist eine große Herausforderung für Journalisten, sich nicht als Werkzeug der Täter benutzen zu lassen.“ Gemeint ist damit allerdings primär die Versuchung, Videos zu veröffentlichen, die z. B. eine Selbstinszenierung des Täters unterstützen. Bei dem Video der BILD ging es dagegen quasi um die Veröffentlichung einer Bedienungsanleitung.

Der Vorgang bewegt sich im schwierigen Umfeld Aufklärung vs. Prävention. Wenn die Beschreibung von Täter-Know-how gesetzeswidrig wäre, dürfte die Polizei nicht über den Enkeltrick aufklären. Es gibt Unmengen an Videos und Berichten, die beschreiben, wie Täter vorgehen – in der kriminalistischen Fachliteratur ebenso wie in den Massenmedien. Das kann durchaus der Prävention dienen. Sollte etwa verboten werden zu zeigen, wie einfach ein Einbrecher ein herkömmliches Fenster mit einem Kuhfuß aushebeln kann? Wie Hütchenspieler Passanten übers Ohr hauen? Wie gewiefte Callcenteragenten Social Engineering betreiben? Wie K.-o.-Tropfen verabreicht werden?

Polizeibeamte mögen in Fortbildungskursen dazu angehalten werden, keine Aussage zum Modus Operandi (Tathergang) zu treffen. Journalisten können (und sollten) dagegen frei berichten. Der Sicherheits-Berater deckt seit fast fünfzig Jahren Sicherheitslücken auf – gelegentlich beschreibt er auch kriminelle Machenschaften, z. B. Sabotagedelikte. Der Unterschied zur BILD, abgesehen davon, dass der Sicherheits-Berater fast ausschließlich sicherheitsaffine Leser hat: Er fokussiert stets auf die Prävention und bietet den potenziell Bedrohten Tipps für Gegenmaßnahmen an. BILD dagegen macht sich Gedanken darüber, wie ein Täter verhindert, sich selbst zu gefährden, z. B. beim Legen einer konventionellen Zündschnur. Bereitwillig wird erklärt, wie man alternativ eine flüssige Zündschnur aus der Gefährdungszone heraus legt: „Und dann knallt’s richtig.“

Die Sensationsberichterstattung von BILD ist in der Rügensammlung des Presserates gut dokumentiert (www.presserat.de, Kurzlink https://bit.ly/3r7Fp0v). Aber der Presserat ist kein Gericht – und die Einhaltung des Pressecodex’ geschieht freiwillig. Verbrechens- vs. Verbrecheraufklärung bleibt ein journalistisches Dilemma.

Schwerpunkte:

Ausgabe 4/2022
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